AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Holzverarbeitung – Leistenfabrikation Els GmbH & Co,
49832 Freren

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote des Lieferanten, sonstige rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge
einschließlich Beratungen und sonstiger vertraglicher Leistungen. Entgegenstehende oder
davon abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller ebenfalls, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich getroffen werden.

II. Vertragsabschluss

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich und beinhalten nur die dort ausgewiesenen
Leistungen.
Sämtliche Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
den Lieferanten. Bei Kauf und sofortiger Abnahme von Waren ab Werk oder Auslieferungslager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer am Tage der Rechnungsstellung und ausschließlich Verpackung, welche gesondert berechnet wird.
2. Änderungen der dem angebotenen Preis zugrundeliegenden Kostenfaktoren, insbesondere der Löhne, Rohstoffpreise etc. berechtigen den Lieferanten, von dem Besteller neue
Verhandlungen über einen geänderten Preis zu verlangen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne Abzüge
fällig.
4. Zahlungsverzug tritt spätestens ein, wenn Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung erfolgt ist.
5. Der Lieferant hat das Recht, eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.
6. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Eine mengenmäßige Unterlieferung bis zu 5 % oder eine Überlieferung bis zu 10 %
– bei Sonderanfertigungen und Kleinstmengen bis zu 20 % – ist gestattet. Angemessene
Teillieferungen sind zulässig.

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2. Die Lieferung erfolgt stets unversichert auf Rechnung und Gefahr des Bestellers an dessen Adresse, wobei Versandweg und Versandart von dem Lieferanten ausgewählt wird.

3. Liefertermine gelten generell als unverbindlich vereinbart. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

4. Ist der Lieferant durch unvorhersehbare Hindernisse, die auch bei Einhaltung der zumutbaren Sorgfaltsanforderungen nicht abwendbar waren, an der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung gehindert, so verlängert sich auch eine fest vereinbarte Lieferzeit in angemessener Weise. Der Besteller ist über die Lieferverzögerung und die Gründe unverzüglich zu informieren.

5. Für Abrufaufträge beträgt die maximale Abruffrist 3 Monate. Erfolgt der Abruf innerhalb
dieser Frist nicht, ist der Lieferant berechtigt, noch nicht abgerufene Mengen zu berechnen und die Bezahlung zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Kaufgegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

2. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Vermengung, Umbildung oder Verkauf mit anderen Gegenständen erfolgt stets für den Lieferanten, so dass dieser als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist. Der Lieferant bleibt somit jederzeit Eigentümer der Ware ohne dass eine Verpflichtung hieraus entsteht. Bei einer Verarbeitung der Ware steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt außerdem ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferanten übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf bereits jetzt voll umfänglich an den Lieferanten abgetreten. Die Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung aus der Lieferung und der weiter verkauften Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen sowie mitzuteilen, dass Zahlungen nur an den Lieferanten erfolgen dürfen. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf für den Lieferanten ermächtigt; die Einziehungsbefugnis des Lieferanten gegenüber dem Endabnehmer bleibt davon unberührt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (Pfändung etc.) hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und diesen unverzüglich von dem Zugriff in Kenntnis zu setzen.

5. Der Besteller verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren getrennt
von den übrigen Waren zu lagern und diese gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Wasserschäden und andere Gefahren auf eigene Kosten zu versichern. Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Warenwertes schon jetzt als an den Lieferanten abgetreten.

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6. Bei Weiterverkäufen auf Kredit hat sich der Weiterverkäufer gegenüber dem Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endabnehmer werden hiermit schon jetzt an den Lieferanten
abgetreten. Wird die Eigentumsvorbehaltsware gegen Bargeld veräußert, so hat der Weiterverkäufer den Erlös aufzubewahren und sofort an den Lieferanten abzuführen. Das
gleiche gilt für die Beträge, die der Weiterverkäufer auf abgetretene Forderungen von
dem Endabnehmer einzieht.

7. Sofern aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel Waren zurückgenommen werden, ist
der Besteller zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und entgangenen Gewinn.

8. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller erlischt der Eigentumsvorbehalt ohne weiteres mit der Maßgabe, dass das Eigentum in diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergeht und die abgetretene Forderung an ihn
zurückfällt.

VI. Muster, Werkzeuge und Entwürfe

1. Muster sind unverbindlich. Rohstoffe fallen nicht immer gleichmäßig aus; kleine, den Gütebedingungen für Möbelleisten aus Holz (RAL-RG431) nicht entgegenstehende Abweichungen in den Ausführungen und Dimensionen sind daher zulässig.

2. Für Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen, die zur Erledigung von Aufträgen oder vor
Vertragsabschluss auf Veranlassung des Bestellers durch den Lieferanten oder in dessen Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit einem besonders zu vereinbarenden Werkzeugkostenanteil belastet.

3. Der Lieferant bleibt Eigentümer der Werkzeuge und sonstigen Vorrichtungen.

4. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen.

5. Dem Lieferanten steht ein Urheberrecht an den von ihm erbrachten Entwicklungen, Entwürfen, Konzeptionen und Mustern zu.

VII. Abnahmeverpflichtung

Sofern von dem Lieferanten auf Wunsch des Bestellers Waren bevorratet werden verpflichtet
sich der Besteller zur Abnahme binnen einer Frist von 12 Monaten nach der ersten Bevorratung. Sollte der Besteller nach Ablauf der 12 Monate und schriftliche Abnahmeaufforderung
des Lieferanten mit Fristsetzung das noch bevorratete Material nicht abholen ist der Lieferant
berechtigt, den Restbestand zu entsorgen und den Gegenwert in Rechnung zu stellen.

VIII. Gewährleistung

1. Der Besteller hat die Ware sofort nach Auslieferung zu untersuchen und etwaige Mängel
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen und vor der Verarbeitung
schriftlich anzuzeigen; bei Verletzung dieser Rügepflicht verliert der Besteller die Gewährleistungsansprüche. Transportschäden sind unverzüglich nach Anlieferung der Ware
mitzuteilen und dem Transportunternehmen anzuzeigen.

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2. Geringe, branchenübliche, den Gütebedingungen für Möbelleisten aus Holz (RALRG431) nicht entgegenstehende Abweichungen in Ausführung, Abmessung, Gewicht
und Farbe der gelieferten Ware, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Für Farbbeständigkeit kann nicht garantiert werden.

3. Nach Besichtigung gekaufte Ware kann wegen sichtbarer Mängel nicht beanstandet
werden.

4. Bei der Verarbeitung von durch den Besteller gelieferten Materialien sind Gewährleistungsansprüche bezüglich auf den Materialien beruhender Mängel ausgeschlossen.

5. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Lieferant die Wahl, die mangelhafte Ware nachzubessern oder aber dem Besteller ein Ersatzstück zu liefern. Kommt der Lieferant dieser
Verpflichtung nicht nach oder führen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht zur Beseitigung des Mangels, so ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu
erklären oder aber Minderung zu verlangen. Nach Nachbesserung durch den Lieferanten
trägt dieser die hierfür erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere die Transportkosten. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Ware nach
der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

6. Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf Schadensersatz oder wegen entgangenen Gewinns, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen, ebenso die Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Mängelhaftungsansprüche stehen dem Käufer nur unmittelbar zu und sind nicht abtretbar.

IX. Haftung

Die Haftung des Lieferanten und seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen richtet sich
ausschließlich nach den vorstehenden Bedingungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Beruhen
Schadensersatzansprüche auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Ersatzpflicht auf das Dreifache des Vertragswertes beschränkt.

X. Pauschaler Schadensersatz

Erfüllt der Besteller den Vertrag aus dem Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen nicht, so
kann der Lieferant pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises
vor Fertigungsbeginn und nach Abschluss der Fertigung und Vormontage 80 % des vereinbarten Preises geltend machen. Der Besteller hat das Recht, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden
ist. Der Lieferant ist berechtigt, anstelle der Pauschale den konkret entstandenen Schaden
ersetzt zu verlangen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung sowie für sonstige Verpflichtungen des Bestellers ist der Sitz des Lieferanten.

2. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem
Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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3. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Lieferanten.

4. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise ungültig, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht. Der
Vertrag bleibt im übrigen wirksam.

Freren, 01.06.2013

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